Einkommensteuergesetz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 129 EStG — Berücksichtigung desFamilienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 129 Abs 2 wird das Wort „Versicherungsnummer“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 129 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer sind die Verweise auf § 31 ASVG seit den Änderungen des ASVG durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, BGBl I 2018/100, nicht mehr aktuell. Der Verweis auf § 31 ASVG soll daher entfallen und in sämtlichen bezugnehmenden Bestimmungen einheitlich der Begriff „Sozialversicherungsnummer“ verwendet werden.
Kommentar
Erläuterung zur Änderung von § 129 durch JStG 2018 (EB zur Regierungsvorlage RV 190; GP XXVI)
1
Der Familienbonus Plus soll auch in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Dies soll - wie schon bisher in Bezug auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Pension...