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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 25. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 129 EStG — Berücksichtigung desFamilienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

Doralt

Aktuelle Hinweise

(25. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)

In § 129 Abs 2 wird das Wort „Versicherungsnummer“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 129 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):

Hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer sind die Verweise auf § 31 ASVG seit den Änderungen des ASVG durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, BGBl I 2018/100, nicht mehr aktuell. Der Verweis auf § 31 ASVG soll daher entfallen und in sämtlichen bezugnehmenden Bestimmungen einheitlich der Begriff „Sozialversicherungsnummer“ verwendet werden.

Kommentar

Erläuterung zur Änderung von § 129 durch JStG 2018 (EB zur Regierungsvorlage RV 190; GP XXVI)

1

Der Familienbonus Plus soll auch in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Dies soll - wie schon bisher in Bezug auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Pension...

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