Einkommensteuergesetz
2025
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§ 70 EStG — Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In 70 Abs 2 Z 1 wird der Verweis „§ 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4“ durch den Verweis „§ 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 70 Abs 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Da § 33 Abs 4 Z 4 durch BGBl I 2022/135 entfallen ist, sollen auch die Verweise auf diese Bestimmung gestrichen werden.
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 70 Abs 2 Z 2 letzter Satz lautet:
„Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.“
In-Kraft-Treten:
§ 70 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110, tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem