Einkommensteuergesetz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27a EStG — Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 27a Abs 2a entfällt im ersten Satz die Zeichenfolge „Z 2“ und es wird folgender letzter Satz angefügt:
„Weiters gelten die solchen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter als verbrieft, wenn die Anteile oder Anteilscheine an dem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder dem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde verbrieft sind.“
In-Kraft-Treten:
§ 27a Abs 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Mit der Einführung des Wagniskapitalfondsgesetzes mit BGBl I 2023/111 wurde in § 27a Abs 2a klargestellt, dass das öffentliche Angebot auch auf die zugrundeliegenden Wirtschafsgüter durchschlägt, wenn die Anteile oder Anteilscheine am Investmentfonds in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Die Regelung soll dahingehend erweitert werden, dass auch eine fehlende Verbriefun...