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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 95 Ausnahmen

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeine Ausnahmen durch Verordnung
1- 5
II.
Ausnahmen durch Bescheid im Einzelfall
6- 11
III.
Befristungen und Auflagen, Aufhebung der Ausnahme
12, 13
IV.
Ausnahmeanträge durch vom Arbeitgeber verschiedene Person
14- 18
V.
Ausnahmen für mehrere Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen, identische Arbeitsstätten/Arbeitsmittel
19- 22

I. Allgemeine Ausnahmen durch Verordnung

1

Wenn die Anwendung der ASchG-Vorgaben unabhängig vom Einzelfall zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer jedenfalls erforderlich ist, müssen die in Ausführung dieser ASchG-Bestimmungen erlassenen Durchführungsverordnungen festlegen, dass die zuständige Behörde keine Ausnahme zulassen darf (§ 95 Abs 1 ASchG).

2

Ist dies nicht der Fall, sind nach § 95 Abs 2 und 3 ASchG Ausnahmen auf zwei Stufen möglich. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen

  • allgemeinen Ausnahmen von gesetzlichen Anforderungen des ASchG durch generelle Regelung in einer ASchG-Durchführungsverordnung (Abs 2), somit eine Ermächtigung der Bundesverwaltung (Verordnungserlassung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), und

  • Ausnahmen von ASchG-Verordnungsregelungen durch individuellen Bescheid der zuständigen Behörde im Einzelfall (Abs 3...

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