ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 91 Arbeitnehmerschutzbeirat
Übersicht der Kommentierung
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I. | Aufgaben des Arbeitnehmerschutzbeirats | |
II. | Mitglieder des Arbeitnehmerschutzbeirats | |
III. | Präventionsbeirat Verkehr (ASVG) |
I. Aufgaben des Arbeitnehmerschutzbeirats
1
Der Arbeitnehmerschutzbeirat (§ 91 ASchG) ist ein Beratungsgremium des für den Bereich Arbeit zuständigen Bundesministers bzw der zuständigen Bundesministerin in Grundsatzfragen des Arbeitnehmerschutzes, vergleichbar der Arbeitnehmerschutzkommission nach § 25 ANSchG.
2
Seit der ASchG-Novelle BGBl I 1999/12 ist der Beirat auch jenes Gremium, in welchem die Unfallversicherungsträger über Organisation und Tätigkeit ihrer Präventionszentren informieren (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA, Versicherungsanstalt für Eisenbahner und Bergbau/nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - BVAEB, siehe Rz 6).
Nach den Gesetzesmaterialien bestand im Rahmen der Sozialpartnerverhandlungen zur Novelle Einvernehmen über die Notwendigkeit der Institutionalisierung eines „Fachbeirates“, um alle betroffenen Behörden und interessierten Stellen regelmäßig über den Stand der Organisation der Präventionszentren der Unfallversicherungsträger und deren Tätigkeit zu i...