ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 70 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Auswahl der PSA (§ 70 Abs 1 u 2 ASchG, § 6 PSA-V) | |
II. | Bewertung der PSA (§ 70 Abs 5 u 6 ASchG, § 5 PSA-V) | |
III. | Kombination mehrerer PSA, Zusammentreffen unterschiedlicher Gefahren | |
IV. | Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der PSA-Auswahl | |
V. | Hinzuziehung der Präventivdienste bei PSA-Auswahl |
I. Auswahl der PSA (§ 70 Abs 1 u 2 ASchG, § 6 PSA-V)
1
§ 70 Abs 1 und 2 ASchG regeln die Bedingungen und Auswahlkriterien für die zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Als PSA-Durchführungsverordnung zu § 70 ASchG wurde die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) erlassen, die mit in Kraft getreten ist und das bisher vorläufig übergeleitete PSA-Recht der AAV und BauV außer Kraft gesetzt hat (§ 17 Abs 2 PSA-V). Einzelne ASchG-Verordnungen, die vor der PSA-V erlassen wurden, regeln ebenfalls iZm der jeweiligen Sachmaterie PSA-Bestimmungen (siehe Anmerkungen zu § 69 ASchG).
Die PSA-V regelt - dem Prozessablauf folgend - in § 4 die Arbeitsplatzevaluierung hinsichtlich PSA, in § 5 die PSA-Bewertung und in § 6 die PSA-Auswahl.
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Grundlagen für die Auswahl der geeigneten und passenden PSA sind
die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,...