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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 56 Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


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I.
Meldeverfahren zur Ermächtigung für die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
1- 6
II.
Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen
7, 8
III.
Widerruf der Ermächtigung - Streichung aus der ASchG-Liste
9, 10
IV.
Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen
11, 12

I. Meldeverfahren zur Ermächtigung für die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

1

Die verpflichtenden Eignungs- und Folgeuntersuchungen dürfen nur von dazu ermächtigten Ärzten bzw ermächtigten Ärztinnen durchgeführt werden. Bis zur ASchG-Novelle BGBl I 2017/126 erfolgte die Ermächtigung mit Bescheid des ressortmäßig für den Bereich Arbeit zuständigen Bundesministers bzw der zuständigen Bundesministerin. Mit der Novelle sollten Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen sowie bei der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung erzielt werden. Die Bescheidverfahren wurden daher mit Inkrafttreten der Neuregelung § 56 ASchG am durch ein Anmeldeverfahren ersetzt, das den Regelungen für arbeitsmedizinische bzw sicherheitstechnische Zentren (§§ 75, 80 ASchG) nachgebildet ist.

Die Voraussetzungen der bis dahin erforderlichen Bescheidermäc...

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