ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 56 Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Meldeverfahren zur Ermächtigung für die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen | |
II. | Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen | |
III. | Widerruf der Ermächtigung - Streichung aus der ASchG-Liste | |
IV. | Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen |
I. Meldeverfahren zur Ermächtigung für die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
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Die verpflichtenden Eignungs- und Folgeuntersuchungen dürfen nur von dazu ermächtigten Ärzten bzw ermächtigten Ärztinnen durchgeführt werden. Bis zur ASchG-Novelle BGBl I 2017/126 erfolgte die Ermächtigung mit Bescheid des ressortmäßig für den Bereich Arbeit zuständigen Bundesministers bzw der zuständigen Bundesministerin. Mit der Novelle sollten Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen sowie bei der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung erzielt werden. Die Bescheidverfahren wurden daher mit Inkrafttreten der Neuregelung § 56 ASchG am durch ein Anmeldeverfahren ersetzt, das den Regelungen für arbeitsmedizinische bzw sicherheitstechnische Zentren (§§ 75, 80 ASchG) nachgebildet ist.
Die Voraussetzungen der bis dahin erforderlichen Bescheidermäc...