ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 30 Nichtraucher/innenschutz
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Nichtraucherschutz und Rauchverbot nach ASchG | ||
A. | Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (Abs 1) | ||
B. | Rauchverbot (Abs 2) | ||
C. | Einrichtung von Raucherräumen (Abs 3) | ||
D. | Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Sanitäts- und Umkleideräume , Wohnräume (AStV) | ||
III. | |||
A. | Schutz werdender Mütter (MSchG) | ||
B. | Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (GKV) | ||
C. | |||
IV. | Rauchverbot im Arbeitsrecht | ||
V. | Rauchverbot nach Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG (Gesundheitsrecht) |
I. Allgemeines
1
Die Richtlinie 89/654/EWG regelt den Nichtraucherschutz nur für Pausenräume und Bereitschaftsräume (Anhang I Z 16.3 und 16.4 sowie Anhang II Z 11.3).
Der Nichtraucherschutz in Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen nach ASchG entspricht der Richtlinie 89/654/EWG sowie dem vor 1995 geltenden Recht (§ 87 Abs 6 AAV). Das generelle Rauchverbot für Sanitätsräume und Umkleideräume wird aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen vorgesehen.
2
Gemäß § 56 AAV der vor Inkrafttreten des ASchG geltenden Rechtslage des ANSchG war durc...