ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 25 Brandschutz und Explosionsschutz
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Brandschutz (Abs 1 und 2) | ||
A. | Vorbeugender Brandschutz | ||
B. | Betrieblicher Brandschutz | ||
C. | Abwehrender Brandschutz | ||
III. | Feuerlöscheinrichtungen (Abs 3) | ||
IV. | Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung | ||
V. | Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte und Brandschutzgruppe (Abs 2 und 4) | ||
A. | Brandschutzbeauftragter | ||
B. | Brandschutzwart | ||
C. | Brandschutzgruppe | ||
VI. | Explosionsschutz (Abs 6) | ||
VII. | Blitzschutz (Abs 7) |
I. Allgemeines
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Diese Bestimmung entspricht weitgehend der Rechtslage des § 12 ANSchG und §§ 54, 74 bis 80 AAV:
Abs 1 und 2 entsprechen Art 8 der Richtlinie 89/391/EWG sowie Art 4 bis 5 der Richtlinie 92/104/EWG. Abs 3 entspricht Anhang I Z 5.1 und 5.2 sowie Anhang II Z 5.1 und 5.2 der Richtlinie 89/654/EWG.
Abs 4 erster Satz stellt - abgesehen von den Fällen der Vorschreibung einer Brandschutzgruppe - eine Neuerung gegenüber dem alten Recht dar und entspricht Art 8 Abs 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Die Richtlinie schreibt die Bestellung solcher Personen - ähnlich wie die Bestellung von Ersthelfern - nicht nur für Arbeitsstätten mit besonderen Gefahren vor. Die Bestellung solcher Personen entspricht daher n...