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ASoK 6, Juni 2000, Seite 218

OGH: Haftungsausschluss nach § 333 ASVG

Aus der Bestimmung des Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit kann kein Verbot des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG abgeleitet werden. – (Art. 5 Abs. 4 der RL 89/391/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, § 333 ASVG)

( 9 Ob A 150/99 w)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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