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OGH: Entlassung von Arbeitnehmern
• 1. Vorstrafen wegen früher begangener Handlungen, die dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden, bilden in der Regel keinen den in § 27 AngG beispielsweise aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen wichtigen Grund.
• 2. Auch das Verschweigen von Vordienstverhältnissen rechtfertigt im Allgemeinen die Entlassung nicht, weil es dem Bewerber um einen Posten freisteht, sich nur auf solche Referenzen zu berufen, von denen er sich einen günstigen Einfluss auf seine Bewerbung erhofft. Allerdings können nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorvertragliche Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten den Angestellten noch vor Abschluss des Arbeitsvertrags verpflichten, Umstände zu offenbaren, welche die Tauglichkeit für die zu vereinbarenden Dienste zumindest zweifelhaft machen, sodass der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. – (§ 27 AngG)
( 8 Ob A 126/99 h)