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OGH: Schutzbereich / Eingriff
• Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen, was jedenfalls dann zutrifft, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt. Für die Beurteilung i. S. d. § 1330 ABGB kommt es immer auf den Gesamteindruck der Tatsachenbehauptungen und das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers an. – (§ 1330 ABGB)
( 9 Ob A 234/99 y)