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OGH: Betriebsübergang
• 1. Es ist zwar richtig, dass das AVRAG nur für echte Arbeitnehmer gilt, nicht aber für freie Mitarbeiter. Bei der Prüfung des Merkmales der Betriebsidentität ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem Unternehmen, das sich ausschließlich mit der Werbung von Anzeigen beschäftigt, für den Wert des Betriebes neben dem Kundenstock vor allem die Sachkunde und die Kundenkontakte der Mitarbeiter maßgeblich sind und demgegenüber das Betriebsvermögen als nahezu unbedeutend in den Hintergrund tritt. Die Übernahme der meisten freien Mitarbeiter spricht daher für einen Betriebsübergang.
• 2. Für einen Betriebsübergang spricht weiters der nahtlose Übergang der Akquisitionstätigkeit von einem Unternehmen auf das andere. Die Qualifikation einer in diesem Zusammenhang erfolgten Abstandszahlung kann für den Betriebsübergang vernachlässigt werden, weil ein Betriebs-(teil-)übergang auch ohne Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber von der Rechtsprechung bejaht wird. – (§ 3 AVRAG)
„Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch Oberste Gerichtshof wenden für die Auslegung des Begriffes Betriebs-(teil-)übergang in der Richtlinie 77/187/EWG bzw. in § 3 AVRAG das bewegliche System an (DRdA 1999/32 [Wachter]; RdW 1999...