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ASoK 6, Juni 2000, Seite 194

Geringfügiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber mit Bildungskarenz vereinbar?

Ist die Vorgangsweise des AMS rechtlich haltbar?

Dr. Wolfgang Höfle

In der Praxis treten Fälle auf, in denen das Arbeitsmarktservice (AMS) kein Weiterbildungsgeld auszahlt, wenn gleichzeitig zu einer Bildungskarenz ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begründet wird. Diese Vorgangsweise entspricht meines Erachtens nicht dem Gesetz.

§ 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) regelt das Weiterbildungsgeld im Fall der Bildungskarenz. Eine geringfügige Beschäftigung ist nicht schädlich für das Weiterbildungsgeld (§ 26 Abs. 3 AlVG). In § 26 Abs. 7 AlVG wird aufgezählt, welche sonstigen Bestimmungen des AlVG gelten sollen. Dabei wird nicht auf § 12 Abs. 3 lit. i AlVG verwiesen; nach dieser Bestimmung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn mit dem bisherigen Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen wird, es sei denn, dass zwischen Beendigung und Neubeginn mindestens ein Kalendermonat liegt.

Manche Stellen des AMS und das BMAGS argumentieren daher nicht mit der angeführten Verweisregel, sondern damit, dass wegen seines geringfügigen Dienstverhältnisses gar keine (Bildungs-)Karenz im Sinne des § 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) vorliege, weil die Arbeitspflicht nicht vollständig ruhen würde. Es sei auch nicht möglich, dieses geringfügige Dienstverhältnis als ein zweites, neben das karenzierte hi...

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