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ASoK 6, Juni 2000, Seite 192

Urlaub bei Lehrlingen

Dr. Manfred Pichelmayer

Auf Lehrverhältnisse im Sinne des BAG ist grundsätzlich das Urlaubsgesetzanzuwenden

VON DR. MANFRED PICHELMAYER

Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) gelten als Arbeitnehmer. Soweit das BAG hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechts unberührt.Da das BAG zum Urlaub des Lehrlings keine spezifischen Regelungen vorsieht, sind die allgemeinen urlaubsrechtlichen Normen zu beachten. Lehrlinge im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsrechtes bleiben in diesem Beitrag unberücksichtigt.

1. Urlaubsausmaß

Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Da diese Voraussetzung auf das Lehrverhältnis zutrifft, sind die Regelungen des Urlaubsgesetzes auf Lehrverhältnisse grundsätzlich anzuwenden. Dem Lehrling gebührt für jedes Lehrjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Werktage.

2. Urlaubsanspruch

Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Lehrjahres im Verhältnis zu der im Lehrjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. So hat etwa der Lehrling nach Ablauf des ersten Monats des Lehrverhältnisses ...

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