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ASoK 6, Juni 2000, Seite 221

OGH: Austrittsgründe

1. Wie es bei der Entlassung zulässig ist, Entlassungsgründe nachzuschieben, ist es auch zulässig, einen Austrittsgrund nachzuschieben. Da der Arbeitnehmer in der Austrittserklärung keinen Grund nennen muss und überdies weitere Austrittsgründe nachschieben kann, kommt dem Umstand, dass in einem Austrittsschreiben nur psychische Gründe angeführt werden, keine wesentliche Bedeutung zu.

2. Sind dem Arbeitgeber die Krankenstände einer Arbeitnehmerin als Folge eines wiederholt auftretenden Rückenleidens bekannt, so wäre er zufolge der ihn treffenden Fürsorgepflicht und der ihm bekannten Umstände, unter denen die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung zu verrichten hatte, verpflichtet gewesen, der Arbeitnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten bzw. die Arbeit der Arbeitnehmerin so umzugestalten, dass die krank machenden Faktoren vermindert oder ausgeschaltet worden wären. – (§ 82 a lit. a GewO)

( 8 Ob A 90/99 i)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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