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OGH: Entgelt / Rückzahlungsanspruch
• 1. Durch die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 1 Abs. 2 ASGG tritt die Verbindlichkeitswirkung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Rechtsgestaltungsurteiles des Gerichtes erster Instanz vorläufig bis zur Beendigung des Verfahrens ein. Diese Verbindlichkeitswirkung erlischt jedoch mit seiner rechtskräftigen Abänderung.
• 2. Der vorläufige Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses ermöglicht die Anwendbarkeit des § 1155 ABGB. Danach hat der Arbeitgeber ungeachtet seines durch das Festhalten an der Kündigung und im Anfechtungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunktes das aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis geschuldete Entgelt zu leisten, auch wenn Dienstleistungen nicht zustande gekommen sind, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist.
• 3. Durch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des § 1155 jedoch nicht mehr gegeben, sodass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist aber die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtlich...