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OGH: Vorzeitiger Austritt
• Eine Berechtigung zum Austritt gegenüber dem Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner wegen eines vor Ausgleichseröffnung entstandenen Entgeltrückstandes besteht nicht. – (§ 26 AngG, § 23 a Z 3 AO i. d. F. d. IRÄG 1997)
„Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch die Ausgleichseröffnung nicht berührt. Im Unterschied zum Konkursverfahren findet im Ausgleichsverfahren keine Entziehung der Verfügungsberechtigung des Ausgleichsschuldners über sein Vermögen statt. Es ändert sich daher nichts an der Arbeitgeberstellung des Ausgleichsschuldners. Er bleibt nach der Ausgleichseröffnung weiterhin handlungs- und verfügungsberechtigt. Es bestehen jedoch Einschränkungen (Weber, Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren, 140). Der Schuldner bedarf zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu in § 8 Abs. 1 AO genannten Rechtsgeschäften, selbst wenn diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muss aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Dieser kann vor allem verlangen, dass vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nu...