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ASoK 6, Juni 2000, Seite 222

OGH: Betriebsübergang / Haftungsbeschränkung

1. Ein Sachverhalt, bei dem die objektiven Merkmale eines Betriebsüberganges überwiegen, ist ungeachtet der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsform, der Bezeichnung des Vertragsgegenstandes und unabhängig davon, ob überhaupt eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber vorliegt, jenem Regime zu unterstellen, das für einen Betriebsübergang gilt.

2. Werden die Arbeitsverhältnisse mit dem beim Veräußerer beschäftigten Arbeitnehmer auf seine Initiative zum beendet und abgerechnet, und führt der Erwerber ab den Betrieb mit den auf Grund eines neuen Arbeitsvertrages beschäftigten Arbeitnehmern weiter, so steht die Beendigung in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betriebsübergang.

3. Die Haftungsbeschränkung für den Erwerber i. S. d. § 1409 ABGB durch § 6 Abs. 1 AVRAG bezieht sich nur auf solche nicht auf Grund des § 3 Abs. 1 AVRAG übernommene Verpflichtungen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen. – (§§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 AVRAG, § 1409 ABGB)

Schrank (ecolex 1993, 542) und Konecny (ecolex 1993, 839) beschränken die nach § 3 Abs. 1 AVRAG begründete Haftung i. S. d. § 1409 ABGB im Rahmen des 'Kennens und Kennenmüssens' und umfänglich durch die Pro-viribus-Haftung. Runggaldier (RdW 1992, 379) und Rechberge...

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