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ASoK 6, Juni 2000, Seite 218

OGH: Pensionszuschüsse durch Arbeitgeber

1. Es kann über dieselbe Rechtsfrage sowohl ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 ASGG, als auch nach § 54 Abs. 2 ASGG anhängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die vom Feststellungsantrag umfasste Rechtsfrage des materiellen Rechts nur für die Arbeiterschaft eines Betriebes von Bedeutung ist.

2. Enthält eine Betriebsvereinbarung, mit welcher die Gewährung von Pensionszuschüssen durch den Arbeitgeber geregelt wird, keinen Widerrufs- oder Rechtsanspruchsvorbehalt für Leistungen, so ist der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 3 BPG nicht erfüllt. Daraus folgt, dass das BPG auf die 1994 abgeschlossene Betriebsvereinbarung grundsätzlich Anwendung zu finden hat.

3. Ein gänzliches Entfallen von Ruhegeldleistungen ist gemäß § 9 BPG nicht mehr zulässig. Ein einseitiger Leistungswiderruf durch den Arbeitgeber ist somit ohne Wirkung auf bereits erworbene Leistungsansprüche. – (§ 54 Abs. 1 und 2 ASGG, § 9 BPG)

( 9 Ob A 170/99 m)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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