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OGH: Pensionszuschüsse durch Arbeitgeber
• 1. Es kann über dieselbe Rechtsfrage sowohl ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 ASGG, als auch nach § 54 Abs. 2 ASGG anhängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die vom Feststellungsantrag umfasste Rechtsfrage des materiellen Rechts nur für die Arbeiterschaft eines Betriebes von Bedeutung ist.
• 2. Enthält eine Betriebsvereinbarung, mit welcher die Gewährung von Pensionszuschüssen durch den Arbeitgeber geregelt wird, keinen Widerrufs- oder Rechtsanspruchsvorbehalt für Leistungen, so ist der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 3 BPG nicht erfüllt. Daraus folgt, dass das BPG auf die 1994 abgeschlossene Betriebsvereinbarung grundsätzlich Anwendung zu finden hat.
• 3. Ein gänzliches Entfallen von Ruhegeldleistungen ist gemäß § 9 BPG nicht mehr zulässig. Ein einseitiger Leistungswiderruf durch den Arbeitgeber ist somit ohne Wirkung auf bereits erworbene Leistungsansprüche. – (§ 54 Abs. 1 und 2 ASGG, § 9 BPG)
( 9 Ob A 170/99 m)