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ASoK 6, Juni 2000, Seite 220

OGH: Gleichbehandlung

1. Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 1 Gleichbehandlungsgesetz ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze auch Frauen offen stehen, es sei denn, dass positivrechtliche Vorschriften bestehen, die die Beschäftigung von Frauen in bestimmten Berufen untersagen, oder dass der Inhalt der Tätigkeit spezifisch an das Geschlecht gebunden ist.

2. Das bloße Überwiegen bzw. die Bevorzugung von Männern oder Frauen in einem Beruf begründet noch keine Invalidität. Es kommt ausschließlich darauf an, ob im betreffenden Verweisungsberuf mindestens 100 Arbeitsplätze, bezogen auf den österreichischen Arbeitsmarkt, bestehen, die von Frauen und Männern besetzt sind, unabhängig von der zahlenmäßigen Verteilung der Arbeitsplätze unter den Geschlechtern. – (§ 255 ASVG)

( 10 Ob S 231/99 i)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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