GlBG § 2. Gleichstellung, BGBl. I Nr. 115/2023, gültig ab 01.11.2023

I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

§ 2. Gleichstellung

Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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