GlBG § 2. Gleichstellung, BGBl. I Nr. 115/2023, gültig ab 01.11.2023
I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt§ 2. Gleichstellung
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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