GlBG § 14. Förderungsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 66/2004, gültig ab 01.07.2004
I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt§ 14. Förderungsmaßnahmen
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des I. Teiles beachten.
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