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ASoK 6, Juni 2000, Seite 221

OGH: Handelsvertreter / Ausgleichszahlung

1. Für die gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Handelsvertretergesetz 1993 nach Billigkeit festzusetzende Ausgleichszahlung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang der Handelsvertreter dem Unternehmen neue Kunden zugeführt hat.

2. Schrumpft der Kundenstock bereits während der Tätigkeit für den Arbeitgeber so stark, dass gegen Ende der Saison nur mehr Kunden mit einem Jahresumsatz von etwa der Hälfte des der Berechnung des Ausgleichsanspruches zu Grunde zu legenden Jahresumsatzes verbleiben, so rechtfertigt dies im Hinblick auf die anzustellende ungünstige Prognose eine erhebliche Minderung des Ausgleichsanspruches auch dann, wenn im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt wird, dass der Rückgang des Kundenstocks zum Teil auf den vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstand zurückzuführen war, dass die Kunden durch die von ihm angeordnete Begleitung des Handelsvertreters verunsichert wurden. – (§ 24 Abs. 1 Z 1 HVG 1993)

( 8 Ob A 272/99 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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