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OGH: Widerrufsvorbehalt
• 1. Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige – Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden.
• 2. Zieht man in Betracht, dass der Betriebsrat jeweils ausdrücklich um die Gewährung der zusätzlichen Freizeit ersuchte und dass die ArbeitnehmerInnen die jeweils nur für den betreffenden Tag erteilte telefonische Genehmigung des Arbeitgebers abwarteten, bevor sie früher gingen, dann sprach diese Vorgangsweise des Arbeitgebers deutlicher gegen seinen Willen, sich für die Zukunft zu verpflichten, als selbst ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt in einer immer wieder verwendeten formularmäßigen Zustimmungserklärung. – (§ 863 ABGB)
( 8 Ob A 191/98 s)