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ASoK 6, Juni 2000, Seite 210

Neue Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bei Einzelsportlern

Eine Ergänzung zum Artikel in der ASoK 11/1999

Mag. Andrea Schellner

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf in Einzelsportarten tätige Personen (inkl. Trainer und Schiedsrichter), die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben (Stichwort „Profi"). In dem eingangs angeführten Artikel wurde die Tätigkeit dieser Personengruppe sozialversicherungsrechtlich als „echte Werkvertäge" dargestellt, die keine Sozialversicherungspflicht auslösen. Diese pauschale Festlegung bedarf einer Ergänzung. Im Werkvertrag tätige Sportler unterliegen den Bestimmungen über die neuen Selbständigen gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Bei Überschreiten der Versicherungsgrenzen kann daher eine Sozialversicherungspflicht gegeben sein.

In der folgenden Übersicht werden die möglichen Versicherungsverhältnisse für in Einzelsportarten hauptberuflich tätige Personen (= Profis) zusammenfassend dargestellt.

VON MAG. ANDREA SCHELLNER
*) Mag. Andrea Schellner ist Steuerberaterin in Wien.
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