BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 204 Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 1 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern, kann, sofern der Sektorenauftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 1 erster Satz neu gefasst. Außerdem wurde in Abs 4 die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ jeweils durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt. Weiters entfiel in Abs 4 der Klammerausdruck „(§ 2 Z 3 SigG)“. Weiters entfiel in Abs 6 der zweite Satz („Soweit in diesem Gesetz zwingend eine Mitteilung von Entscheidungen an Unternehmer auf elektronischem Weg oder mittels Telefax vorgesehen wird, ist eine briefliche Übermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.“). Die Änderungen tra...