BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 322 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 1 Z 2 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(1) […]
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde folgender Abs 3 angehängt:
(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
Diese Änderung der BVergG-Nov 2007 trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 1 Z 2 geändert. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 322 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 322:
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 166 BVergG 2002, sie wurde lediglich an die Neugestaltung des Rechtsschutzverfahrens angepasst (zB Entfall der Verständigungspflichten nach dem früheren § 163 Abs. 3 BVergG 2002). Die Pflicht, bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung den für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter zu bezeichnen, resultiert daraus, dass dieser Bieter jedenfalls persönlich von der Verfahrenseinleitung zu verständigen ist (§ 323); damit soll vermieden werden, dass das Bundesvergabeamt schon zur Verständigung dieses Bieters Ermittlungen anstellen muss. Da dieser Bieter in der Zuschlagsentscheidung zu bezeichnen ist, ist es für den Antragsteller kein Aufwand, ihn im Nachprüfungsantrag zu benennen.
Durch die Einfügung des Wortes „jedenfalls“ im einleitenden Satz des Abs. 2 wird klargestellt, dass die folgende Aufzählung der Gründe für die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages nicht abschließend ist. Unzulässig ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere auch bei Fehlen der in § 320 Abs. 1 umschriebenen Antragsvoraussetzungen oder wenn einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht nachgekommen wurde.
Festzuhalten ist ferner, dass sich ein Nachprüfungsantrag ausschließlich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richten kann und nur deren Nichtigerklärung beantragt werden kann; die Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen kann nicht beantragt werden, und zwar auch nicht gemeinsam mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung. Dies galt schon auf Grund der bisherigen Rechtslage; im Hinblick auf diesbezügliche Unsicherheiten in der Spruchpraxis wird dies nun zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass Abs. 1 Z 1 und Z 7 nunmehr ausdrücklich so formuliert werden, dass im Nachprüfungsantrag (nur) die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen ist. Soll im Wege der Anfechtung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung die Rechtswidrigkeit einer vorangehenden nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung geltend gemacht werden, hat dies im Rahmen der Beschwerdepunkte und der Begründung zu erfolgen (vgl. auch die Erläuterungen zu § 312).
RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 95 (§ 322 Abs. 3) und Z 97 (§ 332 Abs. 4):
Die §§ 80 Abs. 1 und 237 Abs. 1 BVergG 2006 sehen vor, dass in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung anzugeben ist, welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle des Vergabeverfahrens zuständig ist. Eine unrichtige Angabe ist allerdings nicht zuständigkeitsbegründend (wird seitens eines Auftraggebers aus dem Vollziehungsbereich des Bundes etwa ein unabhängiger Verwaltungssenat als zuständige Vergabekontrollbehörde angegeben, so ändert das nichts daran, dass das Bundesvergabeamt zuständige Vergabekontrollbehörde ist). Allerdings kann eine unrichtige Angabe dazu führen, dass ein Antrag bei einer unzuständigen Behörde eingebracht wird und erst – auf Gefahr des Antragstellers – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden muss, was wiederum zu einer Fristversäumung führen kann. Für den Fall, dass (rechtswidriger Weise) keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung enthalten ist, soll die zulässige Einbringung des Antrages bei einer offenkundig nicht unzuständigen Vergabekontrollbehörde die Gefahr der Fristversäumung hintanhalten. „Offenkundig nicht unzuständig“ ist eine Vergabekontrollbehörde etwa dann, wenn aufgrund der Unterlagen oder des Verlaufes des Vergabeverfahrens die Zuständigkeit einer bestimmten Vergabekontrollbehörde plausibel scheint. Aus diesem Grund sehen die §§ 322 Abs. 3 und 332 Abs. 4 vor, dass die Fristen für Nachprüfungs- bzw. Feststellungsanträge auch dann gewahrt sind, wenn ein Antrag bei einer – allerdings unzuständigen – Behörde eingebracht wird. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an § 61 Abs. 4 AVG an.
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 118 (§ 322 Abs. 1 Z 2 und § 332 Abs. 1 Z 2) und Z 120 (§ 328 Abs. 2 Z 1):
Ungeachtet dessen, dass Auftraggeber gemäß § 43 Abs. 6 erster Satz bzw. § 204 Abs. 6 erster Satz BVergG 2006 ohnehin eine Faxnummer bzw. eine elektronische Adresse bekannt zu geben haben, an die das Bundesvergabeamt gemäß dem vorgeschlagenen § 315 Abs. 1 erster Satz schriftliche Erledigungen übermitteln kann, soll die Bezeichnung des Auftraggebers in einem Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag bzw. einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung um die Bezeichnung des Antragstellers einschließlich der Faxnummer oder der elektronischen Adresse des Auftraggebers und des Antragstellers ergänzt werden.
RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 82, Z 85, Z 86, Z 88 und Z 90 (§§ 318 Abs. 1 Z 1 fünfter Satz, 321 Abs. 4 erster und zweiter Satz, 322 Abs. 3, 325 Abs. 2 und 332 Abs. 4):
[Anm: abgedruckt bei § 318]
ab geltende Fassung:
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 322. (1) Ein Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
er nicht innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt wird, oder
er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
[BGBl I 2013/128]
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 gänzlich neu gefasst. § 332 (neu) tritt mit Wirkung in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 24 (Neuerlassung des 4. Teiles):
Zu den §§ 313, 315, 319, 320 bis 330, 332, 333 und 335:
[Anm: abgedruckt bei § 313]