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BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 293 Unvereinbarkeit

Anmerkungen zu den Novellen:

§ 293 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:

Unvereinbarkeit

§ 293.(1) Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden findet § 19 BDG 1979 Anwendung.

(2) Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden dürfen keine Tätigkeit ausüben, die

1.

weisungsgebunden zu besorgen ist, oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder

3.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder

4.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

(4) Die in Abs. 3 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 4 die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit der BVergG-Nov 2012 entfiel in Abs 1 erster Satz nach der Wortfolge „Mitglieder der Kommission“ die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst; die bisherige Fassung des § 293 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 293

In Abs. 1 werden alle jene Funktionen aufgezählt, deren Ausübung mit der Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt unvereinbar ist. Personen, die eine solche Funktion ausüben, dürfen nicht zum Mitglied des Bundesvergabeamtes bestellt werden (vgl. auch § 292 Abs. 9); soweit ein Mitglied des Bundesvergabeamtes nachträglich eine solche Funktion übernimmt, ist es für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Die Regelung überschneidet sich zum Teil mit dem Unvereinbarkeitsgesetz und dienstrechtlichen Vorschriften, geht zum Teil aber auch darüber hinaus, wie zB durch die Anordnung einer Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. Aus gesetzestechnischen Gründen scheint es zweckmäßig, eine einheitliche und umfassende Regelung für alle Mitglieder des Bundesvergabeamtes zu treffen.

Nicht übernommen wurde die bisher vorgesehene Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper. Die Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper können und sollen ihre Funktion neben ihrem jeweiligen Beruf ausüben. Insbesondere betreffend Mitglieder von Gemeinderäten oder von Bezirksvertretungen kann mit den allgemeinen Regelungen über Unvereinbarkeiten das Auslangen gefunden werden. Soweit in konkreten Verfahren Bedenken wegen der vollen Unabhängigkeit auftreten, kommen die Regelungen über die Befangenheit zum Tragen.

Die in Abs. 4 vorgesehenen Mitteilungspflichten beziehen sich sowohl auf Nebentätigkeiten wie auch auf Nebenbeschäftigungen im Sinne des BDG 1979. Bei gleichartigen Tätigkeiten reicht es aus, vorab eine einmalige Meldung zu erstatten; wenn daher zB hauptberufliche Mitglieder des Bundesvergabeamtes regelmäßig Aufsätze in Fachzeitschriften oder Beiträge in sonstigen Fachpublikationen verfassen, genügt es, die Ausübung dieser schriftstellerischen Tätigkeit einmal bekannt zu geben, es braucht nicht jede einzelne Publikation gemeldet zu werden.

RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 6 und Z 131 (§§ 10 Z 2, 12 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 72 Abs. 4, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 bis 6, 205 Abs. 1, 206, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1, 298, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2, 309 Abs. 1, 311 und 336 (neu) Abs. 2):

Die durch die Bundesministeriengesetz-Novellen 2007 und 2009 erfolgte Neubezeichnung von Bundesministerien wird im BVergG 2006 nachvollzogen.

RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 10 (§ 2 Z 19, Anhang IX A. Z 19 und 22, B. Z 17 und 20 und C. Z 16, 18 und 21, Anhang XI A. I. Z 4, Anhang XII I. in der Überschrift und Z 4 lit. b, Anhang XIII Z 15, Anhang XIV Z 11 und Anhang XVI Z 1 lit. a bis c), 15 (§ 10 Z 4 bis 6), 22 (§§ 19 Abs. 1 erster Satz, 145 Abs. 1 erster Satz, 178 Abs. 1 zweiter Satz und 187 Abs. 1 erster Satz), 32 (Abschnittsüberschrift vor § 44), 34 (Überschriften zu den §§ 49, 50, 210 und 211), 43 (§§ 77 Abs. 2 erster Satz, 234 Abs. 2 zweiter Satz, 312 Abs. 2 Einleitungssatz, 312 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1, 331 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 5, 336 Abs. 1 und 341 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5), 44 (§ 80 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 dritter Satz, § 237 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 dritter Satz, Überschrift zu § 351, § 351 Einleitungssatz, § 80 Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 vierter Satz, § 237 Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 vierter Satz), 46 (§§ 98 Abs. 2 und 247 Abs. 4), 57 (§ 175 Z 3 bis 5), 60 (§§ 179 Abs. 2 Z 1 und 334 Abs. 3), 67 (Abschnittsüberschrift vor § 205), 75 (§ 270 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 dritter Satz), 79 (§ 293 Abs. 1 erster Satz), 92 (§ 336 Abs. 3 Einleitungssatz), 100 (§ 349 Abs. 2 erster Satz) und 104 (Anhang XII II. Z 16 und Anhang XVIII in der Überschrift):

[Anm: abgedruckt bei § 2]

ab geltende Fassung:

Fachkundige Laienrichter

§ 293. (1) Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung stehen.

(2) Die fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer bestellt.

(3) Die fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite werden auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesarbeitskammer bestellt.

[BGBl I 2013/128]

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 gänzlich neu gefasst. § 293 (neu) tritt mit Wirkung in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 24 (Neuerlassung des 4. Teiles):

Zu § 293:

Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 292 Abs. 6 und 8. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass diese Bestimmung nicht allgemein, sondern nur für die fachkundigen Laienrichter in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens gelten soll. Die Bestellung aller Laienrichter obliegt gemäß § 12 Abs. 3 BVwGG dem Bundeskanzler.

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