BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 200 Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 200 (Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich):
§ 200 enthält die Grundregel für die Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich. Er normiert die freie Wahl zwischen den im § 192 vorgesehenen Vergabeverfahrenstypen für Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich (mit Ausnahme der Direktvergabe, die nur unter den in § 201 genannten Voraussetzungen gewählt werden darf). Freie Wahl des Verfahrens bedeutet, dass die Bestimmungen, die die Wahl eines Verfahrens an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, nicht anwendbar sind. Freie Wahl zwischen den vorgesehenen Verfahrensarten bedeutet aber nicht, dass völlige Formfreiheit besteht; der Auftraggeber kann eine Auftragsvergabe daher nicht völlig losgelöst von formalen Vorgaben vergeben, er hat sich vielmehr für eines der in § 192 BVergG vorgesehenen Verfahren zu entscheiden und dieses Verfahren dann nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen für den Sektorenbereich durchzuführen. Aus der Anordnung des 1. Satzes, wonach Aufträge in einem in § 192 genannten Verfahren zu vergeben sind, ergibt sich auch die Zulässigkeit des dynamischen Beschaffungssystems, da das dynamische Beschaffungssystem in § 192 Abs. 8 als Verfahren zur Vergabe von Aufträgen genannt ist.
Eine Einschränkung der freien Wahl ergibt sich aus der Grundsatzbestimmung des zweiten Satzes, wonach ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint. Die Formulierung des zweiten Satzes, durch den dem primärrechtlich gebotenen Transparenzgebot entsprochen werden soll, lehnt sich an das Erkenntnis des EuGH in der Rs C-324/98, Telaustria, Rz 62 an (vgl. dazu ferner das Erkenntnis des EuGH in der Rs C-231/03, CONAME). Zur Klarstellung legt der dritte Satz fest, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich (vgl. dazu die Tatbestände in § 195), von einer Bekanntmachung Abstand genommen werden kann. Durch den Ausdruck „insbesondere“ wird ferner verdeutlicht, dass von einer Bekanntmachung auch in anderen Fällen abgesehen werden kann.
Es empfiehlt sich, die Gründe für die Wahl eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb festzuhalten.
Besonders hinzuweisen ist auf die Neuregelung in § 273 Abs. 3, wonach die Durchführung eines intransparenten Verfahrens (zB Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb mit nur einem Unternehmer) in besonders gelagerten Fällen (zB Auftragswert knapp unterhalb der gemeinschaftlichen Schwellenwerte) bei Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsbescheides einer Vergabekontrollbehörde nichtig werden kann (siehe näher die Erläuterungen zu § 273 Abs. 3).