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BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 147 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Anmerkungen zu den Novellen:

Abs 8 in der Stammfassung lautete wie folgt:

(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 139. Sofern eine Auktion abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Sinne des § 140. Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im Sinne des § 140 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 2 im Internet.

Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 8 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 146 bis 149 (elektronische Auktion)

[Anm: s auch bei § 146]

§ 147 beinhaltet die konkreten Vorgaben für die Durchführung einer elektronischen Auktion. Unter einer Auktionsphase gemäß § 147 Abs. 3 Z 3 ist etwa eine Runde zur Abgabe von Angeboten zu verstehen. Zum Abbruch der Auktion aus sachlichen Gründen (§ 147 Abs. 4 Z 4 sowie Abs. 8) wird auf die Erläuterungen zu den §§ 138 ff verwiesen. Um den nicht erfolgreichen Bietern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Bekanntgabe des erfolgreichen Bieters – die als Zuschlagsentscheidung gilt – bekämpft werden soll, sind auch die Gründe für die Ablehnung ihres jeweiligen Angebotes mitzuteilen.

[Anm: s auch bei §§ 148 u 149]

RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):

Zu Z 35 (§ 140 Abs. 6 bis 10), Z 39 (§ 147 Abs. 8), Z 72 (§ 279 Abs. 6 bis 10) und Z 75 (§ 282 Abs. 8):

[Anm: s auch bei § 147]

Um keine Missverständnisse darüber aufkommen zu lassen, dass die vorgeschlagenen Neuerungen auch für den Abbruch einer elektronischen Auktion sinngemäß anwendbar sind, werden § 147 Abs. 8 und § 282 Abs. 8 entsprechend umformuliert.

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