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BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 296 Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst; die bisherige Fassung des § 296 ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 296:

Die Regelung über die Befangenheit und die Ablehnung von Mitgliedern des Bundesvergabeamtes wurde aus systematischen Gründen in einer Bestimmung zusammen gefasst und in den Abschnitt über die Organisation der Bundesvergabeamtes aufgenommen, weil die Befangenheitsgründe nicht nur für die Durchführung von Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren gelten sollen, sondern auch für alle organisatorischen Beschlüsse des Bundesvergabeamtes, zB für Beschlüsse über die Enthebung eines Mitglieds.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wurde in Abs. 1 ausdrücklich klargestellt, dass sonstige Mitglieder nur dann von der Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn es um Vergabeverfahren jener Stellen geht, die den Bestellungsvorschlag an die Bundesregierung erstattet hat. Im Übrigen ist § 7 AVG anwendbar; ein Verweis auf diese Bestimmung scheint deshalb zweckmäßig, weil es dazu eine gefestigte Rechtsprechung gibt, auf die sich die Praxis stützen kann. Die Befangenheitsregelung gilt daher sowohl für die Tätigkeit in den Senaten wie auch in der Vollversammlung oder in der Bedienstetenversammlung; damit ist zB klargestellt, dass eine Mitwirkung an der Beschlussfassung über eine Amtsenthebung nach § 294 Abs. 3 unzulässig ist, wenn es um das betroffene Mitglied selbst, seinen Ehegatten oder einen Lebensgefährten geht (vgl. § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 4 AVG).

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 148 BVergG 2002. Der letzte Satz über die Vertretung eines abgelehnten Mitgliedes durch das jeweilige Ersatzmitglied wurde nicht übernommen, weil Ersatzmitglieder nicht mehr vorgesehen sind.

ab geltende Fassung:

Ausschluss fachkundiger Laienrichter und Ablehnung durch die Parteien

§ 296 (1) Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind die fachkundigen Laienrichter hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 294 Abs. 1 vorgeschlagen hat.

(2) Die Parteien eines Verfahrens nach diesem Teil dieses Bundesgesetzes können Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes und fachkundige Laienrichter unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Präsident. Betrifft der Ablehnungsantrag den Präsidenten, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der Vizepräsident. Werden sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag das an Lebensjahren älteste sonstige Mitglied.

[BGBl I 2013/128]

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 gänzlich neu gefasst. § 296 (neu) tritt mit Wirkung in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 24 (Neuerlassung des 4. Teiles):

Zu § 296:

Die fachkundigen Laienrichter sollen – wie derzeit die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes – in jenen Verfahren ex lege von der Mitwirkung an einer Entscheidung ausgeschlossen sein, in welchen eine Auftragsvergabe der sie entsendenden Institution überprüft wird. Das Ablehnungsrecht des Abs. 2 entspricht grundsätzlich dem geltenden Recht und ergänzt insoweit die Befangenheitsregelung des § 6 VwGVG. Da die fachkundigen Laienrichter keine „Mitglieder“ des Bundesverwaltungsgerichtes sind, wurde die Regelung entsprechend ergänzt.

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