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BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 316 Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 316 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 316

Die Regelung über die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde z.T. neu gefasst, um sie an die Neugestaltung des Verfahrensablaufes anzupassen und den Anforderungen des Art. 6 EMRK verstärkt Rechnung zu tragen.

§ 316 gilt grundsätzlich sowohl für die Erlassung materiellrechtlicher wie auch verfahrensrechtlicher Bescheide. Festzuhalten ist, dass das Bundesvergabeamt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Fehlen eines Parteiantrages nicht gehindert ist, eine Verhandlung durchzuführen; bei Ausübung des dem Bundesvergabeamt damit eingeräumten Ermessens ist aber auf die Anforderungen des Art. 6 EMRK Bedacht zu nehmen; dies wurde durch eine Neugestaltung der Bestimmung deutlicher gemacht. Darüber hinaus sind bei der Ausübung dieses Ermessens selbstverständlich auch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, insbesondere die Pflicht zur Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens (vgl. Art. 2 Abs. 8 der RechtsmittelRL).

Durch die Änderung der Formulierungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 gegenüber dem früheren § 173 BVergG 2002 wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Verhandlung nicht nur in Nachprüfungs-, sondern auch in Feststellungsverfahren durchzuführen ist. In Abs. 2 Z 3 wird der Entfall der Verhandlung nun auch dann vorgesehen, wenn auf Grund der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abzuweisen ist. Der EGMR hat jüngst die Auffassung vertreten, dass Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung vor dem Tribunal erster und letzter Instanz dann nicht zwingend fordert, wenn keine Ermittlungen durchgeführt werden müssen und es sich nur um Rechtsfragen geringer Schwierigkeit handelt (EGMR Valova, Slezak und Slezak, , 44.925/98). Angesichts dieser großzügigen Rechtsprechung soll von einer Verhandlung immer dann abgesehen werden dürfen, wenn schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass dem Antrag stattzugeben oder er abzuweisen ist. Der früher vorgesehene Entfall der Verhandlung bei a-limine-Abweisungen ist nicht mehr vorgesehen, weil die a-limine-Abweisung aus der früheren Rechtslage nicht übernommen wurde. Durch den Einleitungssatz des Abs. 2 ist klargestellt, dass auch im Falle der Zurückweisung eines Antrags die Verhandlung nur entfallen darf, wenn dem Art. 6 EMRK nicht entgegensteht. Gegenüber dem früheren § 173 Abs. 5 BVergG 2002 wurde die Bestimmung insofern neu gefasst, als die Prognose über das voraussichtliche Verhandlungsergebnis entfällt.

Die frühere Regelung des § 173 Abs. 5 BVergG 2002, wonach in bestimmten Fällen der Senatsvorsitzende über den Entfall der Verhandlung entscheidet, brauchte nicht übernommen zu werden, weil sich schon aus § 307 ergibt, dass die Entscheidung über die Anberaumung – und damit auch über das Unterbleiben – der Verhandlung dem Vorsitzenden obliegt. § 316 richtet sich daher an den jeweiligen Senatsvorsitzenden.

Das Recht, eine Verhandlung zu beantragen, kommt den jeweiligen Parteien des Verfahrens zu; „Antragsteller“ ist derjenige, der den verfahrenseinleitenden Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag gestellt hat. „Antragsgegner“ sind – abgesehen vom ausdrücklich genannten Auftraggeber – jene Unternehmer(Bewerber oder Bieter), die durch die beantragte Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen negativ betroffen wären. Im Übrigen entspricht die Formulierung dem § 67d Abs. 3 AVG. Den Parteien – einschließlich des Antragstellers – steht es frei, eine Verhandlung zu beantragen oder einen solchen Antrag zu unterlassen. Der erste Satz des Abs. 3 ist daher – wie auch im Zusammenhang mit § 67d Abs. 3 AVG unstrittig ist – nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsteller jedenfalls eine Verhandlung beantragen muss, sondern bedeutet nur, dass – wenn ein solcher Antrag gestellt – er schon im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag enthalten sein muss und daher später nicht mehr gestellt werden kann.

ab geltende Fassung:

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 316. (1) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn

1.

der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder

2.

das Bundesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat, oder

3.

bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.

(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

[BGBl I 2013/128]

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 gänzlich neu gefasst. § 316 (neu) tritt mit Wirkung in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).

Materialien:

RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 24 (Neuerlassung des 4. Teiles): Zu § 316:

Im Zusammenhang mit § 316 ist auf die Bestimmung des § 24 VwGVG hinzuweisen. Die derzeit geltende Regelung des § 316 Abs. 1 findet sich nunmehr in § 24 Abs. 1 VwGVG. Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 übernehmen inhaltlich unverändert die geltende Regelung des § 316 Abs. 2 und 3 mit den erforderlichen terminologischen Anpassungen. Die gegenüber dem VwGVG vorgeschlagene kürzere Frist von einer Woche rechtfertigt sich aus dem Erfordernis einer möglichst raschen Entscheidung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens. Im Übrigen ist auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 und 5 VwGVG hinzuweisen, die weitere Regelungen betreffend die mündliche Verhandlung enthalten.

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