BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 56 Berechnung der Fristen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 56 (Berechnung der Fristen)
Die Regelung entspricht § 46 BVergG 2002, wurde allerdings wie folgt umgestaltet: Die Abs. 3 bis 5 enthalten nunmehr jeweils getrennte Regelungen betreffend den Beginn, die Berechnung und das Ende von Fristen, die nach Tagen (Abs. 3), Wochen, Monaten oder Jahren (Abs. 4) bzw. Stunden (Abs. 5) bemessen werden. Abs. 6 enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass der letzte Tag der Frist auf einen Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt; Abs. 7 enthält wiederum eine Bestimmung über die Vornahme von Handlungen während der Amts- und Geschäftsstunden.
Hinzuweisen ist zur Neuregelung insbesondere auf Folgendes: Abweichend von dem im AB 1118 BlgNR XXI. GP zu § 46 BVergG 2002 zum Ausdruck gebrachten Konzept soll nunmehr klar zwischen dem Tag, an dem eine Frist zu laufen beginnt, und dem Tag, an den die Fristberechnung anknüpft, unterschieden werden. Eine Frist beginnt demnach um 00.00 Uhr des Tages zu laufen, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt.
Für nach Tagen bemessene Fristen ist wie bisher ausdrücklich vorgesehen, dass dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen ist. Eine siebentägige Frist, bei der das fristauslösende Ereignis am Mittwoch, den eintritt, endet somit am Mittwoch, den , 24.00 Uhr.
Anders als bisher (und anders als dies etwa in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine der Fall ist) wird die Konsequenz der Nicht-Mitberechnung des Tages, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt, für Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Tage bemessen werden, nicht mehr ausdrücklich normiert. Aus dieser Änderung im Text ergeben sich allerdings keine inhaltlichen Abweichungen. Die Konsequenz, dass der Tag des fristauslösenden Ereignisses auch bei Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen werden, im Ergebnis nicht mitzurechnen ist, ergibt sich nämlich ohnehin aus den Regelungen über das Ende der jeweiligen Frist. Anders ausgedrückt: Während es bei Fristen, die nach Tagen bemessen werden, erforderlich ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob der Tag des fristauslösenden Ereignisses mitgezählt wird oder nicht, ist eine derartige Aussage bei Fristen, die etwa nach Wochen bemessen sind, nicht notwendig. Diese Fristen enden jeweils mit Ablauf des Tages, der dem jeweiligen Tag des Fristbeginns im Namen oder in der Zahl entspricht. Eine einwöchige Frist, bei der das fristauslösende Ereignis am Mittwoch, den eintritt, endet somit am Mittwoch, den , 24.00 Uhr. Hinzuweisen ist darauf, dass Generalanwalt Mancini in seinem Schlussantrag zur Rs C-152/85, Misset gegen Rat, dieses Verständnis auch der entsprechenden Bestimmung der Verordnung 1182/71 beigemessen hat (weiters dazu Lessiak, Einzelfragen, der Fristberechnung im BVergG, in ZVB 4/2001, 102; Thienel, Gesondert und verbunden anfechtbare Entscheidungen, in Griller/Holoubek [Hrsg.], Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002, 335 [408 ff]).
Festzuhalten ist somit, dass in dieser Hinsicht zwischen der Berechnung von nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Fristen gemäß dem AVG sowie gemäß dem BVergG keine Abweichungen mehr bestehen. Über die Regelungen des AVG sowie des § 902 ABGB hinausgehend enthält § 56 aber – in Entsprechung des Art. 3 der genannten VO des Rates – auch Regelung betreffend Fristen, die nach Stunden bemessen werden. Im Zusammenhang mit der genannten Verordnung ist schließlich auch auf Erwägungsgrund 50 zur RL 2004/ 18/EG hinzuweisen, wo es heißt: „Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom , S. 1) sollte für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gelten.“
Zu den verfahrensrechtlichen Fristen und deren Berechnung wird auf die §§ 32 und 33 AVG verwiesen.