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BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 272 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Anmerkungen zu den Novellen:

§ 272 in der Stammfassung lautete samt Überschrift wie folgt:

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 272.Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 273, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls

1.

ein Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 1, 3 bis 8, 10 und 11 durchgeführt wurde, oder

2.

ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, sofern eine der in § 195 genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit nur einem Unternehmer vorliegt, oder

3.

im Anschluss an einen Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren mit dem Gewinner des Wettbewerbes durchgeführt wurde, oder

4.

der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der allein Partei einer Rahmenvereinbarung ist, oder

5.

bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur ein Angebot eingelangt ist.

Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Z 5 wie folgt neu gefasst:

5. bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur ein Angebot eingelangt oder nach dem rechtskräftigen Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verblieben ist.

Diese Änderung der BVergG-Nov 2007 trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 272 samt Überschrift gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 zweiter Satz die Wortfolge „die Vergabesumme“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den § 271 bis 275 (Zuschlag)

[Anm: s auch bei § 271]

Die Regelung des § 272 über die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung lehnt sich an die Regelung für öffentliche Auftraggeber in § 131 an, auch die Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sind ähnlich gestaltet; auf die Erläuterungen zu § 131 wird verwiesen.

[Anm: s auch bei §§ 273 u 274]

RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):

Zu Z 33 (§ 131 Z 7) und Z 69 (§ 272 Z 5):

[Anm: hinfällig aufgrund der Neufassung des § 272 durch die BVergG-Nov 2010; abgedruckt bei § 131]

RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 58 (§§ 131 und 132) und Z 102 (§§ 272 und 273): Zu § 131 allgemein:

[Anm: abgedruckt bei § 131]

Zu § 131 Abs. 1:

[Anm: abgedruckt bei § 131]

Zu § 131 Abs. 2:

[Anm: abgedruckt bei § 131]

Zu § 132 allgemein:

[Anm: abgedruckt bei § 132]

Zu § 132 Abs. 1:

[Anm: abgedruckt bei § 132]

Zu § 132 Abs. 2:

[Anm: abgedruckt bei § 132]

Zu den §§ 272 und 273:

Entsprechende Anpassungen sind auch im Sektorenteil vorzunehmen, wobei auf Folgendes hinzuweisen ist:

1.

Derzeit enthält § 272 Z 1 bis 5 BVergG 2006 diejenigen Fälle, in denen keine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht. Die Z 2 bis 5 beziehen sich auf Verfahren, die jeweils nur (mehr) mit einem Teilnehmer durchgeführt werden; sie sind daher vom vorgeschlagenen § 272 Abs. 2 Z 1 erfasst. § 272 Z 1 BVergG 2006 verweist auf die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 195 Z 1, 3 bis 8, 10 und 11 BVergG 2006; von diesen betreffen die Z 3, 5, 6, 7, 10 und 11 jeweils Vergabeverfahren mit nur einem Teilnehmer und sind daher ebenfalls von der vorgeschlagenen Z 1 des § 272 Abs. 2 erfasst.

2.

Vergabeverfahren gemäß § 195 Z 1, 4 und 8 und BVergG 2006 waren bereits bisher von der Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ausgenommen und sollen es auch weiterhin sein (vorgeschlagene Z 2 des § 272 Abs. 2).

3.

Darüber hinaus soll auch bei einem Vergabeverfahren gemäß § 195 Z 9 (Leistungsvergabe auf Grund einer Rahmenvereinbarung) von der Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung abgesehen werden, was wiederum vor folgendem Hintergrund zu sehen ist: Im Sektorenbereich kann eine Auftragsvergabe auf Grund einer Rahmenvereinbarung in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb erfolgen. Da die neue Sektorenrechtsmittelrichtlinie (Richtlinie 92/13/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG [im Folgenden: Sektoren-RMRL]) in ihrem Art. 2b lit. a vorsieht, dass die Einhaltung einer Stillhaltefrist nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nicht erforderlich ist, wenn nach der RL 2004/17/EG keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung erforderlich war, ist das Absehen von der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemeinschaftsrechtlich zulässig. Darüber hinaus gibt es im Sektorenbereich keine besondere Ausnahme für Leistungsvergaben auf Grund einer Rahmenvereinbarung (Art. 2b lit. c der Sektoren-RMRL erfasst lediglich Leistungsvergaben auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems). Da die Regelung für Sektorenauftraggeber aber nicht strenger ausgestaltet werden soll als für (klassische) öffentliche Auftraggeber, wird für Leistungsvergaben auf Grund einer Rahmenvereinbarung von der Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung abgesehen. In diesem Zusammenhang ist aber auf den vorgeschlagenen § 197 Abs. 3 hinzuweisen, der eine Stillhaltefrist für den Abschluss der Rahmenvereinbarung selbst vorsieht.

4.

Die vorgeschlagene Z 3 des § 272 Abs. 2 erfasst in Umsetzung des bereits erwähnten Art. 2b lit. c der Sektoren-RMRL nur Leistungsvergaben auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems.

RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 50 (§ 131 Abs. 1 zweiter Satz, § 272 Abs. 1 zweiter Satz):

[Anm: abgedruckt bei § 131]

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