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BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 123 Vorgehen bei der Prüfung

Anmerkungen zu den Novellen:

In der Stammfassung lautete § 123 samt Überschrift noch wie folgt:

Vorgehen bei der Prüfung

§ 123.(1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.

(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,

1.

ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2.

die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;

3.

ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4.

die Angemessenheit der Preise;

5.

ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

(3) Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Abs. 2 genannten Kriterien beschränken.

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde § 123 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 122 bis 124 (Prüfung der Angebote)

[Anm: s auch bei § 122]

In § 123 Abs. 3 ist vorgesehen, dass bei der Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, nicht nach allen in § 123 Abs. 2 angeführten Kriterien geprüft werden muss. Zweck des Abs. 3 ist es herauszufinden, ob ein Angebot für den Zuschlag in Betracht kommt. Sobald feststeht, dass dies nicht der Fall ist, ist eine weitere Prüfung nicht mehr erforderlich. Ist daher ein Angebot unvollständig (dies sollte im Zuge der Angebotsöffnung bereits festgestellt werden, vgl. § 118 Abs. 4, § 121 Abs. 4), so kann jede weitere Prüfung des Angebotes unterbleiben. Falls sich bei der Prüfung herausstellt, dass die Angemessenheit der Preise nicht vorliegen könnte, so gilt § 125 für die weitere Vorgangsweise. Hinsichtlich rechnerisch fehlerhafter Angebote gilt § 126 Abs. 4. Für die Rückstellung des Vadiums gilt § 86 letzter Satz.

[Anm: s auch bei § 124]

RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 53 (§ 123 samt Überschrift) und Z 99 (§ 267 samt Überschrift):

Da die geltenden §§ 123 und 267 BVergG 2006 im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen §§ 70 und 231 Anlass zu Missverständnissen geben könnten, sollen sie neu gefasst werden.

Im vorgeschlagenen Abs. 1 soll in indikativer Form festgehalten werden, nach welchen Kriterien die Prüfung der Angebote erfolgt. Die bisherigen Abs. 2 und 3 der §§ 123 und 267 BVergG 2006 sollen zu einem neuen Abs. 2 zusammengezogen werden, demzufolge die Prüfung im Hinblick auf die fünf aufgezählten Aspekte nur bei den für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Angeboten vorgenommen werden muss. Darüber hinaus wird die Z 2 um einen Verweis auf den vorgeschlagenen § 70 bzw. § 231 ergänzt.

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