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BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 229 Ausschlussgründe

Anmerkungen zu den Novellen:

Abs 2 zweiter Satz in der Stammfassung lautete wie folgt:

(2) […] Sektorenauftraggeber gemäß § 164 können von einem Ausschluss von Unternehmen gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, wenn auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.

Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 1 Z 1 und Z 4 jeweils die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt. Außerdem wurde Abs 2 zweiter Satz neu gefasst; der neue Abs 2 Z 3 lautete wie folgt:

(2) […]

3. ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, gegen den ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

Diese Änderungen der BVergG-Nov 2007 traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Mit der BVergG-Nov 2012 wurden Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 neu gefasst. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 228 bis 231 (Eignung)

[Anm: s auch bei § 228]

§ 229 enthält eine Bestimmung über die Gründe, aus denen Unternehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können. Die einzelnen Tatbestände entsprechen den gemäß § 68 Abs. 1 für öffentliche Auftraggeber maßgeblichen Ausschlussgründen. Gemäß Abs. 2 1. Satz haben öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber (vgl. § 164) die in Abs. 1 Z 1 genannten Ausschlussgründe zwingend vorzusehen. Für andere Sektorenauftraggeber ist ein Ausschluss bei Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes nicht zwingend, sondern nur fakultativ (arg. „können“). Zum Inhalt der einzelnen Ausschlussgründe wird auf die Erläuterungen zu § 68 Abs. 1 verwiesen.

[Anm: s auch bei §§ 230 u 231]

AB Stammfassung BVergG 2006 (1245 BlgNR XXII.GP):

Zu §§ 207 Abs. 3 und 229 Abs. 2

[Anm: s bei § 207]

RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):

Zu Z 4 (§ 2 Z 36, § 68 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 229 Abs. 1 Z 1 und Z 4):

Dadurch erfolgt eine terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Z 63 (§ 229 Abs. 2):

Die diesbezügliche Sektorenbestimmung soll der Regelung des klassischen Teils angeglichen werden (§ 68 Abs. 2 und 3 BVergG 2006).

RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 27 (§ 38 Abs. 2 Z 4), Z 39 (§§ 68 Abs. 1 Z 2 und 229 Abs. 1 Z 2), Z 40 (§ 68 Abs. 2) und Z 70 (§ 229 Abs. 2 Z 3):

[Anm: abgedruckt bei § 38]

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