BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 313 Auskunftspflicht
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 313 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 313
Vgl. auch die Erläuterungen zu § 303.
Hinzuweisen ist darauf, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 344 begründet.
ab geltende Fassung:
Auskunftspflicht
§ 313. (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
[BGBl I 2013/128]
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 gänzlich neu gefasst. § 313 (neu) tritt mit Wirkung in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 24 (Neuerlassung des 4. Teiles):
Zu den §§ 313, 315, 319, 320 bis 330, 332, 333 und 335:
Die §§ 313, 319, 320 bis 330, 332, 333 und 335 bleiben inhaltlich unverändert; es wurden lediglich die erforderlichen terminologischen Anpassungen vorgenommen bzw. entfielen – wie bereits betont – ohne inhaltliche Änderung der Regelungen in den §§ 323 Abs. 3, 4 und 6 sowie 324 Abs. 3 der Begriff „persönlich“, da eine „persönliche Verständigung“ im Zusammenhang mit juristischen Personen sprachlich unzutreffend ist, bzw. in § 331 Abs. 1 letzter Satz der nunmehr nicht mehr zutreffende Begriff „behördlich“.
§ 323 enthält wie bisher eine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntmachung des Einganges eines Nachprüfungsantrages im Internet. Diese Verpflichtung soll jedoch nicht mehr dem Vorsitzenden des zuständigen Senates obliegen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat dafür Vorsorge zu treffen, etwa durch Einrichtung eines entsprechenden elektronischen Publikationssystems.
§ 315 entspricht grundsätzlich dem geltenden Recht, wird allerdings dahingehend ergänzt, dass Zustellungen auch an jene Faxnummern und elektronische Adressen zu erfolgen haben, die dem Bundesverwaltungsgericht von einer Partei zu diesem Zweck (Zustellung im Rechtsschutzverfahren) bekannt gegeben wurden. In der Praxis hat sich erwiesen, dass bei der ausschließlich elektronischen Abwicklung von Vergabeverfahren (etwa über elektronische Vergabeplattformen) die bisherige Regelung zu kurz griff.
Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Anträgen im Bereich der Nachprüfung von Vergabeverfahren ist festzuhalten, dass diesen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt; § 22 VwGVG ist diesbezüglich nicht einschlägig. Eine aufschiebende Wirkung kommt daher Anträgen nur insoweit zu, als dies das BVergG explizit vorsieht (vgl. dazu § 328 Abs. 5).
Da aufgrund des § 1 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt, kann der derzeit geltende § 329 Abs. 5 zweiter Satz, welcher für die Vollstreckung einstweiliger Verfügungen die Geltung des VVG anordnet, entfallen.