BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 330 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 3 die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ und die Wortfolge „binnen 10 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen zehn Werktagen“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 mit Wirkung gänzlich neu gefasst. § 330 (alt) ist noch bis zum Ablauf des anwendbar (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 328 bis 330
[Anm: s auch bei §§ 328 u 329]
In § 330 wurden die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen für das Verfahren über einstweilige Verfügungen zusammengefasst, die bisher in verschiedenen Bestimmungen des BVergG 2002 verstreut geregelt waren. § 330 Abs. 1 bestimmt neu, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss (e contrario kann daraus geschlossen werden, dass – sofern dies ausnahmsweise doch für erforderlich erachtet werden sollte und sofern dies die unverzügliche Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 3 nicht verhindert – eine mündliche Verhandlung stattfinden könnte). Zu § 330 Abs. 4 vgl. die Erläuterungen zu § 327. Abgesehen von den in § 330 normierten Sonderregelungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des AVG und die allgemeinen Regelungen für das Verfahren des Bundesvergabeamtes. So folgt zB aus § 13 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 328 Abs. 3, dass Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen schriftlich zu stellen sind.
Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot eines möglichst raschen einstweiligen Rechtsschutzes Genüge zu tun, wurde grundsätzlich an der einwöchigen Entscheidungsfrist festgehalten. Allerdings musste dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es im Falle einer Zurückstellung des Antrags zur Verbesserung (vgl. § 13 Abs. 3 und 4 AVG sowie § 328 Abs. 7) zu Verzögerungen kommen kann, die eine Einhaltung dieser sehr kurzen Frist unmöglich machen kann. Aus diesem Grund wurde für den Fall einer erforderlichen Zurückstellung zur Verbesserung die Entscheidungsfrist auf zehn Tagen verlängert. Der Senatsvorsitzende wird bei der Bemessung der Verbesserungsfrist darauf zu achten haben, dass er seine Entscheidung noch innerhalb dieser Frist treffen kann.
Abweichend von der allgemeinen Regelung des AVG wird zudem bestimmt, dass es zur Einhaltung der Entscheidungsfrist ausreicht, wenn die Entscheidung vor ihrem Ablauf nachweislich abgesendet wurde. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich selbst bei zügigem Vorgehen des Senatsvorsitzenden die Zustellung der einstweiligen Verfügung aus Gründen verzögern kann, die nicht in seiner Sphäre liegen (zB bei traditioneller postalischer Zustellung an einen im Ausland ansässigen Antragsteller), sodass die Erledigung dem Adressaten erst nach Ablauf der – sehr kurz bemessenen – Entscheidungsfrist zugeht. Diese Problematik stellt sich bei den üblichen Entscheidungsfristen nicht in gleicher Weise wie der hier vorgesehenen einwöchigen (bzw. zehntägigen) Entscheidungsfrist, sodass es gerechtfertigt und notwendig erscheint, in diesem Punkt eine Sonderegelung zu treffen.
Angesichts verschiedener Unsicherheiten in der Spruchpraxis einzelner Nachprüfungsorgane ist festzuhalten, dass die einwöchige Entscheidungsfrist auch dann gilt, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen ist. Auch Zeiten, die für die Klärung der Zulässigkeit eines solchen Antrags erforderlich sind, sind in die Frist einzurechnen. Die kurze Entscheidungsfrist gilt nur für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung, nicht für die Erledigung verfahrensrechtlicher Anträge.
RV BVergG-Novu 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 124 (§ 330 Abs. 3):
Durch die Umstellung auf Werktage soll vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG (dieser tritt gemäß § 82 Abs. 16 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 mit Ablauf des außer Kraft) dem Bundesvergabeamt ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrages eingeräumt werden.
ab geltende Fassung:
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 330. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(3) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(4) In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
[BGBl I 2013/128]
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde der 4. Teil des BVergG 2006 gänzlich neu gefasst. § 330 (neu) tritt mit Wirkung in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 3).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 24 (Neuerlassung des 4. Teiles):
Zu den §§ 313, 315, 319, 320 bis 330, 332, 333 und 335:
[Anm: abgedruckt bei § 313]