BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 126 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 entfiel in Abs 4 erster Satz nach der Wortfolge „ursprünglichen Gesamtpreises“ die Wortfolge „ohne Umsatzsteuer“. Weiters wurde der bisherige Abs 1 letzter Satz („Sofern der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.“) geändert. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 126 bis 128 (Mangelhaftigkeit der Angebote, Aufklärungsgespräche, Niederschrift):
Im Unterschwellenbereich bestehen für den Auftraggeber gemäß § 126 Abs. 1 letzter Satz insofern Erleichterungen, als bei einem geschätzten Auftragswert von weniger als 120 000 Euro von der Vorgangsweise gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann. Der Auftraggeber muss daher nicht in jedem Fall eine schriftliche Aufklärung verlangen, sondern könnte sich auch mit mündlichen Ausführungen begnügen. Dass für die Aufklärung gemäß § 126 Abs. 1 dem Bieter eine angemessene Frist einzuräumen ist, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Regel des § 57 Abs. 1. Zur Rechenfehlerregelung gemäß § 126 Abs. 4 wird auf die Erläuterungen zu § 80 Abs. 6 verwiesen.
[Anm: s auch bei § 127]
RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 18 (§§ 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 erster Satz, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 15 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, 16 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz, 126 Abs. 4 erster Satz, 180 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, 182 Abs. 3 zweiter Satz, 183 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, 184 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz ):
[Anm: abgedruckt bei § 12]
In § 126 Abs. 4 ist der Hinweis auf die Umsatzsteuer ebenfalls entbehrlich, da bereits gemäß § 2 Z 26 lit. a bzw. d die Umsatzsteuer im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Auch hier bleibt die Rechtslage unverändert.
Zu Z 49 (§ 125 Abs. 5 letzter Satz, § 126 Abs. 1 letzter Satz und § 268 Abs. 3 letzter Satz):
[Anm: abgedruckt bei § 125]