BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 133 Wirksamkeit des Zuschlages
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII. GP):
Zu den §§ 133 und 134 (Wirksamkeit des Zuschlages, Form des Vertragsabschlusses):
Hinzuweisen ist auf die Neuregelung in § 112 Abs. 2, wonach ein Bieter die Bindungswirkung über den Ablauf der Zuschlagsfrist hinaus verlängern kann. Da § 133 gemäß § 41 Abs. 1 bei einer Direktvergabe nicht gilt, kann in diesem Fall das Vertragsverhältnis auch mündlich zustande kommen.
[Anm: s auch bei § 124]