BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 86 Vadium
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 86 (Vadium):
Falls ein Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen keinen Nachweis über den Erlag des Vadiums vorschreibt, dann wäre ein Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 wegen des mangelnden Nachweises des Erlages des Vadiums unzulässig. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers werden vom Verfall des Vadiums nicht berührt. Der Widerruf erfasst alle Arten des Widerrufes, somit auch den Widerruf durch „Aussitzen“ (siehe § 140 Abs. 8).