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SWI 10, Oktober 1997, Seite 432

Klientenstockübertragung in die Schweiz

Veräußert eine österreichische Vermögensverwaltungs-AG einen Teil ihres Klientenstockes, der bisher sowohl in Österreich als auch durch eine schweizerische Betriebstätte der Vermögensverwaltungs-AG betreut wurde, an eine schweizerische Kapitalgesellschaft, dann unterliegt der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 7 S. 433(bzw. Art. 13 Abs. 2) DBA-Schweiz der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Der bloße Umstand, daß die österreichischen Kunden des Unternehmens auch von der schweizerischen Betriebstätte Dienstleistungen empfangen haben, wird für sich alleine betrachtet nicht dazu führen können, daß der sie betreffende immaterielle Wert als Teil des Betriebsvermögens der schweizerischen Betriebstätte zu sehen ist. Denn für die Frage, welchem Betriebsvermögen ein Kundenwert zuzuordnen ist, wird es in erster Linie darauf ankommen, wem die Kundenaquisition und der gesamte damit verbundene Aufwand zuzuordnen war. Die Frage ist aber nicht geeignet, im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens beurteilt zu werden, da hiefür eine eingehendere Durchleuchtung der maßgebenden Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich wäre, die von den Abgabenbehörden der ersten Instanz vorgenommen ...

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