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EuGH: Zuständigkeit für die Auslegung bei mittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht
Der EuGH hatte sich in zwei Urteilen vom Rs. C-28/95 Leur-Bloem und Rs. C-130/95 Giloy, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig ist, wenn dieses den fraglichen Sachverhalt nicht unmittelbar regelt, der nationale Gesetzgeber aber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und Sachverhalte, die unter die Richtlinie fallen, gleich zu behandeln, und seine Rechtsvorschriften deshalb an das Gemeinschaftsrecht angepaßt hat oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf das Gemeinschaftsrecht verweisen.
In beiden Urteilen ging es um völlig unterschiedliche Sachverhalte. In Rs. C-28/95 Leur-Bloem war fraglich, wie eine Bestimmung des niederländischen Rechts in bezug auf den Anteilstausch, die anläßlich der Umsetzung der Fusionsrichtlinie in das niederländische Gesetz eingefügt worden war, auszulegen sei (vgl. dazu unten). Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung des niederländischen Gesetzes sowie dessen Materialien, insbesondere seiner Begründung, hervor, daß der niederländische ...