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SWI 10, Oktober 1997, Seite 427

Internationale Konzernarbeitsgestellung

Wird die Mitarbeiterin einer österreichischen Gesellschaft zunächst für maximal 1 Jahr nach Deutschland zu einer Konzerngesellschaft entsandt, wobei diese Entsendung als Arbeitskräftegestellung gewertet wird, und wird sodann bereits nach 5 Monaten umdisponiert und ihre Entsendung für maximal 2 Jahre zu einer französischen Konzerngesellschaft angeordnet, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob ihre Bezüge weiterhin der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung unterliegen davon ab, ob

a) auch in Österreich (oder im Drittausland) berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden und ob

b) die 183-Tage-Klauseln der DBAs mit Deutschland und Frankreich das Besteuerungsrecht bei Österreich belassen.

zu a):

Nach Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland und Artikel 15 Abs. 1 DBA-Frankreich gilt als Grundsatz, daß bei Aufrechterhaltung der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich diese genannten ausländischen Staaten Besteuerungsrechte dann erlangen, wenn die Arbeit in ihrem Staatsgebiet ausgeübt wird. Arbeitslohn, der daher auf berufliche Tätigkeiten in Österreich (z. B. anläßlich von Aufenthalten zur Berichterstattung) entfällt, oder der auf Drittauslandsreisen (z. B. zu Kunden in den USA) entfällt, unterliegt an...

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