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Inlandsauftritte französischer Künstler im Wege deutscher Konzertveranstalter
Wirkt eine deutsche Konzertagentur in der Weise an inländischen Veranstaltungen mit, daß sie sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber dem österreichischen Konzertveranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein in Frankreich ansässiger Künstler in Österreich auftritt, unterliegen die von dem inländischen Veranstalter an das deutsche Unternehmen gezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH v. , BStBl. II 1984, 828), die auch auf österreichischer Seite Beachtung gefunden hat, das deutsche Unternehmen Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich, da das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich noch keine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Künstlerklausel enthält.
In einem solchen Fall ist es auch nicht möglich, jenen Teil der an das deutsche Unternehmen gezahlten Beträge in den Händen des österreichischen Veranstalters dem Steuerabzug zu unterwerfen, der sodann von dem deutschen Unternehmen an den - in Österreich steuerpflichtigen - französischen Künstler weiterfließt; denn ein solcher nach österreichischem inländischen Recht zulässiger "indirek...