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Zum Begriff des "einer Gebietskörperschaft gehörenden Geldinstituts" im DBA-Italien
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen ist der in Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Italien verwendete Ausdruck "juristische Person (einschließlich eines Geldinstituts), die einer Gebietskörperschaft zur Gänze gehört", dahingehend auszulegen, daß diese für eine Zinsensteuerfreistellung in Italien erforderliche Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die Gebietskörperschaft zur Gänze Eigentümer einer anderen juristischen Person ist, die ihrerseits 100% der Anteile an jener Aktiengesellschaft hält, die das Geldinstitut betreibt.
Der Umstand, daß eine in Österreich ansässige Landes- und Hypothekenbank, die als Sondervermögen eines österreichischen Bundeslandes mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, ihr Unternehmen in eine Aktiengesellschaft eingebracht hat und in der Folge als Landesbank-Holding weiter bestehen bleibt, kann unter Zugrundelegung dieser Auffassung nicht dazu führen, daß hiedurch die Quellensteuerbefreiung für Darlehenszinsen in Italien gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Italien verloren geht. Sollte auf italienischer Seite eine gegenteilige Ansicht vertreten werden, müßte die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens ber...