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SWI 10, Oktober 1997, Seite 432

Jahresabschlußerstellung bei einer zeitverschobenen tschechischen Abzugssteuer

Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß 1995 Lizenzgebühren von einer tschechischen Tochtergesellschaft erfaßt, die gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-CSSR in Tschechien einer Abzugsbesteuerung von 5% unterworfen werden dürfen, wobei die Entrichtung dieser Abzugssteuer erst anläßlich der Lizenzgebührenzahlung im Jahr 1996 erfolgt, dann ist bei Erstellung des österreichischen Jahresabschlusses des Jahres 1995 zu bedenken, daß die Anrechnung der tschechischen Steuer nicht im Zahlungsjahr 1996, sondern bei der Veranlagung für das Jahr 1995 zu erfolgen hat. Denn eine anrechenbare ausländische Steuer kann immer nur von jener österreichischen Steuer in Abzug gebracht werden, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt.

Bei Ansatz des für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehenden steuerlichen Betriebsvermögens des Jahres 1995 sind daher die in dieser Rechnungsperiode steuerlich zugeflossenen Lizenzgebühren mit dem Bruttobetrag (ungekürzt um allfällige Abzugssteuern) anzusetzen (in diesem Sinn auch EAS 888). In Jahren, in denen Mindestkörperschaftsteuer anfällt, kommt eine Anrechnung der tschechischen Quellensteuer nur i...

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