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SWI 10, Oktober 1997, Seite 430

Ferngeschäftsführung einer inländischen GmbH aus Thailand

Die Frage, ob Bezüge, die ein ausländischer Gesellschaftergeschäftsführer von seiner inländischen GmbH bezieht, unter die DBA-Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit oder für selbständige Arbeit fallen, wird - soferne mit dem betreffenden ausländischen DBA-Partnerstaat keine gegenteilige Verständigungsvereinbarung getroffen wurde - auf der Grundlage des VwGH-Erk. v. , 91/13/0144 im letztgenannten Sinn zu beantworten sein.

Dies hat zur Folge, daß dann, wenn der thailändische Geschäftsführer in Österreich über keine feste Einrichtung (z. B. Büroraum, Arbeitszimmer) verfügt, das Besteuerungsrecht an seinen Bezügen Thailand zusteht.

Das gleiche Ergebnis würde aber eintreten, wenn die Bezüge der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit zugeordnet würden. Denn diese setzt voraus, daß der in Thailand ansässige Arbeitnehmer auf österreichischem Staatsgebiet tätig ist. Die auf eine seinerzeitige Judikatur des BFH zurückgehende Auffassung, daß sich der Arbeitsort im Fall einer Ferngeschäftsführung am Ort der Gesellschaft befindet, bei der die Weisungen zugehen, ist heute international nicht mehr gegen den Willen eines DBA-Partners haltbar; auch der deutsche BFH hat sich von...

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